Statuten

Vereinsstatuten SV Stripfing / Weiden

A) NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

  1. Der Verein führt den Namen "SV Stripfing / Weiden".
  2. Er hat seinen Sitz in Stripfing und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinden Weikendorf und
    und Weiden an der March.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  4. Er gehört dem NÖFV an.

B) ZWECK

Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch Pflege aller Arten von Bewegung und insbesondere des Fußballsports. Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.

C) MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideelen und materiellen Mittel erreicht werden.

  2. Als ideele Mittel dienen
    a) Pflege von Bewegung in verschiedenen Arten des Sports, insbesondere des Fußballsportes für alle Altersstufen (Training)
    b) Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben und Teilnahme an Meisterschaften
    c) Veranstaltungen von Versammlungen, kulturellen Veranstaltungen, Vorträgen, Kursen, Tagungen, und Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.

  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    b) Erträgnissen aus sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
    c) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln
    d) Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Turn- und Sportstätten sowie Vereinslokalitäten
    e) Führung einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereins zugeführt wird
    f) Einnahmen aus dem Betrieb der Sportstätten, sowie aus Werbung und Sponsoring
    g) Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen

D) ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

E) Erwerb der Mitgliedschaft

  1.  Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das vollendete 14. Lebensjahr erreicht haben, werden. Davor können nur die gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaft erhalten.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

E) BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

F) RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1.  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
    Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  3. Das aktive und passive Wahlrecht von Vereinsmitgliedern die NICHTAMATEURE im Sinne des Regulativs des ÖFB sind, reicht für die Zeit dieser Vertragsverhältnisse. 
    Gleiches gilt für Mitglieder des Vereins, die zum Verein in einem Dienstverhältnis stehen oder für ihre Tätigkeit für den Verein eine regelmäßige Zuwendung erhalten, die den Beleg der Auslagersätze bzw. die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG übersteigt.

G) VEREINSORGANE

 Organe des Vereins sind die Generalversammlung (H und I), der Vorstand (J - L ), die Rechnungsprüfer (M) und das Schiedsgericht (N).

H) GENERALVERSAMMLUNG

  1. Die Generalversammlung ist die 'Mitgliederversammlung' im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
    Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechtsprüfer binnen von 4 Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per Email einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2 Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 H) AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
  5. Entlastung des Vorstands.
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  10. Entscheidung über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse.

 I) VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinen Stellvertretern, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufren. Ist auch dieser auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand beschliesst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit: bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich zustimmen.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Aufhebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder des Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

J) AUFGABEN DES VORSTANDS

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das 'Leitungsorgan' im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung).
  2. Vorbereitung der Generalversammlung.
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  7. Erfüllung der Aufgaben im Sinne von Abs. C
  8. Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstands gebildet werden können.

K) BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der laufenden Geschäfte.
  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Obmann führt den Vorsitz der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Der Schriftführer für die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
  9. Die genauen Aufgaben von anderen Funktionäre, Referenten oder Besitzenden kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

L) RECHNUNGSPRÜFER

  1. 2 Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des I) Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 M) SCHIEDSGERICHT

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine 'Schlichtungseinrichtung' im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitfall dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgericht namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zu Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 N) DATENSCHUTZ

  1. Die Bestimmungen des Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdaten, Beruf, Funktion im Verein, sein für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung mittels sportlicher Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Informationen, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.

 

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